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Zwinger -und Kettenhunde 

Landestierschutzbeauftragte: Hundehaltung an Laufleine und im Zwinger nur unter strengen Auflagen erlaubt

 

Das ständige Anbinden von Hunden mit feststehenden Ketten ist seit vielen Jahren in Deutschland verboten. Eigentlich sollten derartige Haltungen deshalb der Vergangenheit angehören. Dem ist aber nach heutiger Aussage der Landestierschutzbeauftragten Martin nicht so: „Gerade in ländlichen Gebieten trifft man immer wieder auf Hunde, die in feststehender Kette angebunden sind oder in zu kleinen, unstrukturierten Zwingern leben“.

Zwinger sind nämlich auch nur unter strengen Auflagen zulässig: Sie müssen mindestens über eine, der Größe des Hundes entsprechende, Grundfläche und über eine ausreichende Ausstattung wie z.B. eine wärmeisolierte Hütte, Liegebrett und Sonnenschutz verfügen.

Wichtig ist es auch, dass der Hund zusätzlich entsprechend seiner Größe, seines Alters und seiner Rasse außerhalb des Zwingers, auf Spaziergängen mindestens zwei Stunden Auslauf bekommt.

Zudem muss sich der Besitzer oder die Besitzerin natürlich darüber hinaus mit dem Tier beschäftigen: Spielen, Kraulen oder pflegerische Maßnahmen sind dabei von großer Bedeutung. Hunde sind soziale Wesen, die enge Bindungen an ihre Meute, auch die Ersatzmeute „Familie“ aufbauen. Ohne engen Kontakt zum Menschen verkümmern sie und leiden erheblich. Wer glaubt, seinen Hund in den Zwinger oder an die Kette einfach abschieben zu können, der irrt und macht sich strafbar!

Deshalb sollte vor der Anschaffung eines jeden Hundes gut bedacht werden, ob man als Halter auch bereit ist, einen derartigen Zeitaufwand auf sich zu nehmen.

Die gesetzlichen Vorgaben zur Hundehaltung und weiteres Informationsmaterial zur Hundehaltung sind bei der Tierschutzbeauftragten unter:

Hessisches Ministerium
Für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz,
Landestierschutzbeauftragte
Mainzer Str. 80
65189 Wiesbaden erhältlich.

Verordnung zur Zwingerhaltung

Sonja Bauer

mob. ganzheitliche Hundeschule Verhaltensberatung & Training

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